Bundesgericht entscheidet über Tarif A (Swissperform)

Das Bundesgericht befasste sich im Jahr 2020 gleich zweimal mit den Tarifen A der Swissperform. Am 19.2.2020 entschied es über den Tarif A Fernsehen (Swissperform) – Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern und Tonbildträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Fernsehen – und am 27.4.2020 mit dem Tarif A Radio (Swissperform) – Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio. Der Radiotarif bezieht sich auf verschiedene Rechte, so auch auf das nachträgliche zeitverschobene Zurverfügungstellen von Sendungen der SRG. Die Swissperform wollte dieses Recht auf Zugänglichmachen auf sieben Tage beschränken, weil ihrer Meinung nach danach die Kollektivverwertung des Onlinerechts beendet sei. Das Bundesgericht hat anders entscheiden: Aus Art. 22c URG, wo das Recht auf Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Rechte erlaubt wird, lässt sich keine zeitliche Beschränkung herauslesen. Weiter wurde festgehalten, dass das Interesse der Sendeunternehmen und der Konsumenten und Konsumentinnen im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte überwiegt. Damit wurde die Beschwerde der Swissperform abgewiesen. Der Tarif A Radio Swissperform mit einer Gültigkeitsdauer vom 1.1.2017 bis 31.12.2019 wurde folglich erst nach Ablauf seiner Dauer überhaupt rechtkräftig genehmigt.