28. April 2022

Doch keine «Hotelzimmerschranke» im Gesetz

Ist das Fernsehen im Hotel-, im Spitalzimmer oder in Ferienwohnungen und ähnlichem aus urheberrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen wie der TV-Konsum zu Hause? Nein, hat das Parlament nun definitiv entschieden. Nationalrat Philippe Nantermod wollte das ändern und reichte am 14.12.2016 (!) die parlamentarische Initiative «Urheberrechte. Keine Vergütung für die Verwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern und Gefängnissen» ein. Der Nationalrat und seine Kommission für Rechtsfragen gaben der Initiative zwar Folge, aber sie scheiterte am 8.8.2022 schliesslich im Ständerat. Somit ist weiterhin für Radio- und Fernsehnutzung in Ferienwohnungen, Hotel- und Spitalzimmern und ähnlichem eine Urheberrechtsvergütung zu bezahlen (gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a, GT 3a). Nicht aber, wenn an den gleichen Orten mit den eigenen Geräten (Tablet, Notebook, Smartphone…) Radio gehört und TV geschaut wird, auch dann nicht, wenn das über das Netz des Hotels oder Spitals geschieht. Und eben auch nicht, wenn es zu Hause stattfindet. Diese unlogische Ungleichbehandlung wird somit weiterbestehen.


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