21. Oktober 2022
Ab 2023 gilt ein neuer Kopier- und Speichertarif
In quasi jedem beruflichen Kontext wird es gemacht: Zeitungsartikel, Kapitel aus Büchern, Aufsätze, Fotografien und andere urheberrechtlich geschützte Werke werden kopiert, gescannt, ausgedruckt, gespeichert und weitergeleitet. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt diese Verwendung für die interne Information oder Dokumentation per se: AutorIn, JournalistIn oder Verlage müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden. Das ist praktisch, kostet aber. Die dafür geltenden Tarife laufen aus und wurden darum neu verhandelt: Der Nachfolgetarif (Gemeinsamer Tarif 8) wird am 1.1.2023 in Kraft treten. Das gesamte Vergütungsmodell wurde überarbeitet, vereinfacht und neu gestaltet.
Jede Organisation zahlt neu eine fixe Pauschale pro Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent, FTE). Die Gesamtkopiermenge muss nicht mehr erhoben werden (Ausnahme: z.T. bei Speicherung durch Dritte). Stadt- und Gemeindeverwaltungen und auch die Kantone zahlen nach dem bisherigen System, aber 10% weniger. Insgesamt werden die Vergütungen billiger. Um etwaige Erhöhungen abzufedern, konnte eine allgemeine Deckelung erreicht werden. Wer bei gleichen Voraussetzungen mehr bezahlen müsste, dessen Vergütung wird bei 110% der Vergütung aus dem Jahr 2020 gedeckelt.
Auch für die Herstellung und Verbreitung der Medienspiegel gilt ein ganz neues Vergütungssystem mit einer fixen Pauschale: CHF 4.50 pro Mitarbeitenden (FTE) mit Zugang dazu, egal wie viele Beiträge verwendet werden und wie viele verschiedene Medienspiegel hergestellt werden. Auch hier gilt die Deckelung bei 110% der Vergütung aus dem Jahr 2020.
Folgendes sollte beachtet werden:
- Bei der Erhebung der ProLitteris immer Vollzeitäquivalent angeben
- Bei der ProLitteris-Rechnung die Deckelung überprüfen
- Bei Industrie und Gewerbe und in Einzelfällen bei Dienstleistung und Gewerbe gilt eine Freigrenze für bis zu 14 Mitarbeitenden