13. Dezember 2021

Schiedskommission ist zumindest bei Einigungstarifen kein Gericht

Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid entschieden: Wenn die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) über einen sogenannten Einigungstarif entscheidet, nimmt sie keine Rechtsprechungsfunktion wahr. Das bedeutet, sie entscheidet nicht als Gerichts-, sondern als Verwaltungsbehörde.

Vorliegend ging es um eine Privatperson, welcher die ESchK Anfang 2019 den geforderten Zugang zu den Dokumenten im Tarifgenehmigungsverfahren des Gemeinsamen Tarifs 7 (GT 7: schulische Nutzung, 2017 bis 2021) verweigerte. Begründet hat dies die ESchK damit, dass sie als Gerichtsbehörde nicht dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) unterstehe. Das hat das Bundesgericht nun auf Beschwerde hin anders entschieden.

Ob die ESchK auch in einem strittigen Verfahren nicht als Gericht gilt, hat das Bundesgericht aber offengelassen. Bis anhin ging der DUN davon aus, dass die ESchK in jedem Fall eine Gerichtsbehörde sei und somit eben sämtliche in den Verfahren eingereichten Dokumente vertraulich behandelt würden. Denn im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde untersteht die Justizbehörde nicht dem Öffentlichkeitsgesetz und gewährt darum keine Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass diese Ansicht auf heute nicht mehr geltenden gesetzlichen Grundlagen beruhe und somit die damals ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die ESchK hat nach diesem Entscheid der Privatperson den Zugang zu den beantragten Dokumenten vollständig gewährt, so dass das Verfahren kurz vor Abschluss steht.


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