16. Februar 2018

Einigung über Höhe der Kopier- und Netzwerktarife – nun auch bei den grossen Städten

Nicht nur Betriebe, Firmen oder Schulen bezahlen eine urheberrechtliche Vergütung für das Kopieren und Speichern, sondern auch sämtliche über 2’000 Gemeinde- und Stadtverwaltungen werden regelmässig zur Kasse gebeten. Die Vergütungen sind von Gesetzes wegen zwingend geschuldet. Dafür dürfen beliebig Zeitungsartikel, Aufsätze, ganze Kapitel aus Büchern, Fotografien etc. kopiert, gespeichert und intern weitergeleitet werden, ohne dass der Autoren, Journalisten, Verleger oder Fotografen um Erlaubnis gefragt werden müssen. In der Regel bezahlen die Verwaltungen eine Pauschale. Anders sieht es bei den grossen Städten mit über 100‘000 Einwohnern aus: Diese bezahlen anhand der so genannten Gesamtkopiermenge. Was das genau ist, ist strittig. Ist es der gesamte Papierverbrauch oder dürfen Briefe und verlagsähnliche Produkte davon abgezogen werden? Die tarifliche Definition ist unklar. Der DUN hat sich für die Nutzer und Nutzerinnen stark gemacht und hat sich schliesslich mit der ProLitteris auf Folgendes geeinigt:

„Das Verständnis beider Seiten ist, dass der Abzug bei gegebenen Voraussetzungen sachlich korrekt ist, aber vom Tarif ganz oder zumindest teilweise mit dem Branchenkoeffizienten abgedeckt wird. Ein zusätzlicher Abzug ist daher aus Sicht von ProLitteris nicht korrekt. DUN und ProLitteris erkennen aber, dass die Formulierung im Tarif nicht eindeutig ist. Daher ist ProLitteris bereit, einen geltend gemachten zusätzlichen Abzug von pauschal 2% im Einzelfall und je nach Branche zu akzeptieren, wie es in der jahrelangen Praxis der Fall war. Einen höheren Abzug müsste der betreffende Nutzer durch eine bereits früher vergleichbare Abzugshöhe rechtfertigen (Prinzip der Kontinuität) und durch eine besondere Situation (z.B. Papierbedarf für verlagsähnliches Drucken). Für eine nächste Tarifperiode wird dieses Element der Bemessung zu entfernen bzw. zu klären sein. DUN und ProLitteris beabsichtigen generell, die Tarifstruktur für eine nächste Tarifperiode (ab dem Jahr 2022) deutlich zu vereinfachen.“

Insbesondere mit dem für die gesamte Tarifperiode zugesichertem Prinzip der Kontinuität, aber auch mit dem Pauschalabzug wurde den Forderungen des DUN entsprochen. Damit ist sichergestellt, dass diejenigen Stadtverwaltungen, die bis anhin grosse Abzüge tätigten, dies auch für die aktuelle Tarifperiode weiter tun dürfen.


« Zurück