Vorerst keine Vergütung für private Speicherungen in der Cloud

Wer ein neues Smartphone kauft, bezahlt darauf eine urheberrechtliche Vergütung. Diese variiert je nach Grösse der Speicherkapazität und ist dafür geschuldet, dass Lieder, Filme, Hörbücher oder andere urheberrechtlich geschützte Werke auf dem Gerät gespeichert werden können. Diese Leerträgerabgabe wurde ursprünglich für das Aufnehmen auf Kassetten ins Leben gerufen, umfasst aber aktuell die verschiedensten Medien, so z.B. iPods oder Audio-Harddiscrecorder, Digital Video Recorder (DVR), Tablets und eben Smartphones und andere. Aber sie gilt – zumindest noch – nicht für das private Speichern in der Cloud. Hierfür ist im Moment keine gesonderte Abgabe geschuldet. Zwar hat die Suisa und die anderen Verwertungsgesellschaften dazu die Nutzerorganisationen zu Verhandlungen eingeladen, aber diese wurden für den Moment sistiert: Zu wenig Marktdaten und Zahlen sind bekannt und auch die rechtliche Grundlage bleibt schwierig. Der DUN und die Nutzerorganisationen Swico und Swissstream haben sich mit den Verwertungsgesellschaften geeinigt, dass vorerst das anstehende Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dieser Sache abgewartet wird.