Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer" (Schweizerischer Verband der an der Nutzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten interessierten Organisationen / Fédération Suisse des Utilisateurs de Droits d'Auteurs et Voisins), nachfolgend DUN genannt, besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

II. Zweck und Aufgaben

Art. 2

Der DUN bezweckt die Förderung und Wahrung der Interessen seiner Mitglieder. Seine Tätigkeit hat keine eigenen Gewinnzwecke zum Ziel. Der Vorstand ist berechtigt, den Verband als Verein im Handelsregister einzutragen.

Art. 3

Aufgaben des Verbandes:

  • Der DUN ist der Dachverband der schweizerischen Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Er vereinigt private und öffentliche Nutzerorganisationen und Institutionen aus der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.
  • Der DUN setzt sich für die Interessen der Nutzer von Urheberrechten und Nachbarrechten ein. Er sensibilisiert die Mitglieder für die verschiedenen Nutzungsrechte.
  • Der DUN befasst sich vorausschauend mit ordnungspolitischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und ethischen Grundsatzfragen der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzung.
  • Der DUN vertritt die gemeinsamen Interessen der Nutzer gegenüber dem Bund, den Verwertungsgesellschaften, anderen Marktpartnern und der Öffentlichkeit. Er ist Anhörungs- und Mitwirkungspartner gegenüber den zuständigen Behörden im Bereich von Gesetzgebung, Verordnung und Gesetzesvollzug.
  • Der DUN schafft und pflegt Beziehungen zu den Verwertungsgesellschaften und Behörden.
  • Der DUN schafft und pflegt Beziehungen und Allianzen zu anderen in- und ausländischen Verbänden und Organisationen, mit welchen gemeinsame oder ähnliche Interessen bestehen. Er berücksichtigt insbesondere die Entwicklung, Regelung und Praxis im europäischen Raum.
  • Der DUN leistet Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zwecks Pflege und Förderung des Ansehens der Nutzer und ihrer Dienstleistungen.
  • Der DUN koordiniert die Vertretung seiner Mitglieder in wichtigen Gremien, wie in der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
  • Der DUN führt Prozesse oder Verfahren in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für seine Mitglieder.
  • Zur Verbandstätigkeit gehören alle im allgemeinen Interesse der Mitglieder liegenden Sachgeschäfte. Spezifische Interessen, die ein einzelnes Mitglied bzw. Dritte betreffen, sind von der Verbandstätigkeit zu trennen.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Verbandes können Verbände und Behörden sowie juristische und natürliche Personen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein werden, die an den Verbandszwecken interessiert sind und seine Zielsetzungen unterstützen. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5

Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Verbandspräsident, bei Wahlen das Los. Änderungen der Statuten, Auflösung des Verbandes oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 6

Die Mitglieder werden nach Gruppen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach den Interessen des Mitgliedes an den Zielsetzungen des Verbandes und nach dessen wirtschaftlichen Leistungsstärke. Die Einteilung ist massgebend für die Berechnung der Mitgliederbeiträge und für das Stimmrecht.

Art. 7

Der Austritt ist auf das Ende eines Rechnungsjahres möglich. Das Rechnungsjahr entspricht der Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni der jeweiligen Jahre. Die Austrittserklärung muss bis 31. Dezember erfolgen. Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Verbandes entgegenwirkt oder dem Ansehen des Verbandes abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

IV. Organisation

Art. 8

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Präsident
  • die Rechnungsrevisoren
  • die Geschäftsführung

Art. 9

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Verbandsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. Sie ist jedes Rechnungsjahr mindestens einmal einzuberufen. Die Einladungen sind spätestens 20 Tage vorher zu versenden.
Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes ist wie folgt geregelt:
Mitglieder Gruppe 1: jedes Mitglied hat eine Stimme
Mitglieder Gruppe 2: jedes Mitglied hat zwei Stimmen
Mitglieder Gruppe 3: jedes Mitglied hat drei Stimmen

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisoren für je drei Rechnungsjahre
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Rechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Voranschlages
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Ausgaben, welche nicht im ordentlichen Budget enthalten sind
  • Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse, sofern sie binnen 20 Tagen seit Kenntnisgabe ergriffen werden

Art. 10

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens zwei Beisitzern. Im Vorstand ist mindestens ein Mitglied aus jeder Gruppe vertreten. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Statuten oder den Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Verbandsorgan übertragen sind. Der Vorstand entscheidet bei der Aufnahme neuer Mitglieder über die Gruppenzuteilung. Die laufenden Geschäfte und die Rechnungsführung besorgt der/die vom Vorstand ernannte
Geschäftsführer/in des Verbandes.

Art. 11

Die Rechnung wird durch die Rechnungsrevisoren geprüft. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung für jedes Rechnungsjahr einen schriftlichen Bericht.

V. Finanzielles

Art. 12

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

  • dem Mitgliederbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  • Verrechnungen von erbrachten Dienstleistungen.

Bern, 10. Juni 2003
(Gegründet am 16. Juni 1952)

Der Präsident:
gez. Dr. Peter Mosimann