FAQ
Ja, das Gesetz erlaubt nicht nur das Kopieren für den persönlichen Gebrauch, sondern auch zu anderen Zwecken. Beispielsweise ist es erlaubt, für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institutionen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen Werkexemplare zu vervielfältigen. Dafür ist eine Entschädigung geschuldet, die die Verwertungsgesellschaften einziehen und den Berechtigten verteilen. Jedes Büro, das über einen Kopierapparat verfügt, schuldet eine Entschädigung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 8.
Ja, der Kopierschutz darf geknackt werden, um eine Kopie zum persönlichen Gebrauch herzustellen. Zwar führt das neue Urheberrechtsgesetz ein Umgehungsverbot für wirksame technische Massnahmen ein. Dieses Umgehungsverbot kann aber gegenüber Personen, die die Umgehung zu einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen (wie die Kopie zum persönlichen Gebrauch), nicht durchgesetzt werden.
Ja. Ein Film ist wie ein Lied ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Der Download ist zum persönlichen Gebrauch uneingeschränkt zulässig. Irrelevant ist dabei, ab welchen Quellen kopiert wird. Dies bedeutet, dass selbst der Download ab illegalen Quellen zum persönlichen Gebrauch in der Schweiz aus urheberrechtlicher Sicht erlaubt ist.
Ja. Der Download ist zum persönlichen Gebrauch uneingeschränkt zulässig. Irrelevant ist dabei, ab welchen Quellen kopiert wird. Dies bedeutet, dass selbst der Download ab illegalen Quellen zum persönlichen Gebrauch in der Schweiz aus urheberrechtlicher Sicht erlaubt ist.
Ja. Das Gesetz erlaubt jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse. Es dürfen somit sowohl Ausschnitte wie auch ganze Werke vorgeführt werden.
Ja, das Gesetz erlaubt nicht nur das Kopieren für den persönlichen Gebrauch, sondern auch zu anderen Zwecken. Dafür ist eine Entschädigung geschuldet, die die Verwertungsgesellschaften einziehen und den Berechtigten verteilen. Jeder Betrieb, der über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, schuldet eine Entschädigung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 9.
Ja, der Kopierschutz darf geknackt werden, um eine Kopie zum persönlichen Gebrauch herzustellen. Zwar führt das neue Urheberrechtsgesetz ein Umgehungsverbot für wirksame technische Massnahmen ein. Dieses Umgehungsverbot kann aber gegenüber Personen, die die Umgehung zu einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen (wie die Kopie zum persönlichen Gebrauch), nicht durchgesetzt werden.
Ja. Wenn aber dafür Entgelt verlangt wird, muss eine Entschädigung an die Verwertungsgesellschaft bezahlt werden (gemäss dem Gemeinsamen Tarif 5).
Ja, eine CD darf zum persönlichen Gebrauch auf einen Leerträger (z. B. einen CD-Rohling) gebrannt werden. Zum persönlichen Gebrauch gehört die Verwendung im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind wie Verwandte und Freunde. Dies bedeutet, dass ich von meiner CD eine Kopie für meine Freunde und Verwandte brennen darf. Selbstverständlich darf ich auch für mich – z. B. für ins Auto oder für in mein Ferienhaus – Kopien der CD herstellen.
Ja, das Gesetz sieht vor, dass ich auch einen Dritten mit der Herstellung einer Kopie für den persönlichen Gebrauch beauftragen darf.
Nein, Ideen können urheberrechtlich nicht geschützt werden.
Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dabei handelt es sich immer um eine menschliche Schöpfung. Dazu gehören z. B. Romane, Sachbücher, Gedichte und andere Sprachwerke. Weiter gehören Musikstücke, Bilder, grafische Werke, Werke der Baukunst, Filme und vieles mehr dazu. Als Werke gelten auch Computerprogramme. Auch ein Comic kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein.
Nein. In der Schweiz ist keine Formalität wie z. B. ein Registereintrag nötig, um ein Werk zu schützen. Das Werk geniesst den urheberrechtlichen Schutz automatisch ab seiner Realisierung. Das Zeichen © bedeutet Copyright und dient dazu, diejenigen Werke aus Ländern ohne Registrierungsmöglichkeit (z. B. die Schweiz) in Ländern mit einer Registrierungspflicht den registrierten Werken gleichzustellen.
Verwandte Schutzrechte werden auch Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte genannt. Gemeint sind damit die Rechte der ausübenden Künstler (z. B. des Sängers), die Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern (z. B. der Hersteller von CDs) und die Rechte der Sendeunternehmen (z. B. der SRG SSR).
Nein, im Preis des Leerträgers – also der bespielbaren DVD oder des CD-Rohlings – ist eine Entschädigung für den Künstler inbegriffen. Die Höhe dieser Entschädigungen wird in den Gemeinsamen Tarifen 4 verbindlich festgehalten. Diese Entschädigungen werden von den Verwertungsgesellschaften eingezogen und nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Selbst wenn ich folglich meine CD für meine Freunde kopiere, verdient der Künstler etwas daran.
Nein. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Werkverwendung zum persönlichen Gebrauch. Dies bedeutet, dass ein Werk für Freunde und Verwandte kopiert, eingescannt, aufgeführt oder wie auch immer verwendet werden darf. Sie dürfen auch Ihren Kopf auf der Postkarte einsetzen und machen sich damit nicht strafbar.
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt das Kopieren von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Somit ist auch die Herstellung eines Pressespiegels erlaubt, ohne dass irgendeine Einwilligung einzuholen ist. Ein elektronischer Pressespiegel ist eine Zusammenstellung von aktuellen Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person, welcher in digitaler Form mindestens viermal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet bzw. zugestellt wird. Der elektronische Pressespiegel darf nicht öffentlich zugänglich sein, sondern muss z. B. auf der Homepage einer Unternehmung in einem geschützten Mitarbeiter- oder Mitgliederbereich abgelegt werden. Für die Herstellung des Pressespiegels ist eine urheberrechtliche Entschädigung geschuldet. Diese ist an die Verwertungsgesellschaft ProLitteris zu bezahlen. Der Preis wird im Gemeinsamen Tarif 9 unter Ziffer 6.4 (bzw. 6.3) bestimmt. Der Tarif kann auf der Website der ProLitteris heruntergeladen werden.
An sich darf nur der Urheber sein Werk vortragen, aufführen, vorführen oder es anderswo wahrnehmbar machen. Aber die Aufführung von Tonbildträgern – dazu gehört das Abspielen einer DVD – wird kollektiv verwertet. Dies bedeutet, dass sie erlaubt ist, dafür aber eine Entschädigung geschuldet ist. Beim Abspielen von DVDs in einem Fernsehgeschäft handelt es sich um eine Art der Hintergrundberieselung. Die Entschädigung und die übrigen Modalitäten sind im Gemeinsamen Tarif 3a geregelt. Dieser kann auf der Website der Suisa heruntergeladen werden
Das Gesetz erlaubt die Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Das Vorführen einer DVD ist eine Werkverwendung. Eine DVD darf folglich für Freunde vorgeführt werden. Der Unkostenbeitrag für die Miete der Infrastruktur ist urheberrechtlich irrelevant.
Im Gegensatz zu anderen Werken wie z. B. Lieder auf CD oder Filme auf DVD dürfen Computerprogramme nicht einmal für den persönlichen Gebrauch oder für Freunde oder Bekannte kopiert werden.
Konzepte und Ideen lassen sich urheberrechtlich nicht schützen. Das Urheberrecht schützt nur die Form, in welcher diese Idee ausgedrückt und umgesetzt wird, z. B. den Text auf der Website.
Die ausschnittweise Kopie für Lehrpersonen zu deren Verwendung im Unterricht ist urheberrechtlich zulässig. Erlaubt ist auch die im Auftrag eines Schülers hergestellte Kopie, die dieser dann für seine persönlichen Zwecke frei verwenden darf.
Ja, das neue Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass Schulen (Bibliotheken, Archive u. a) die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen dürfen. Somit dürfen Sie die DVD kopieren. Das Umgehen des Kopierschutzes ist für eine solche Nutzung erlaubt.
Für den privaten Gebrauch ist jede Werkverwendung – also auch das Umwandeln in ein anderes Format (aus rechtlicher Sicht eine Vervielfältigung) – erlaubt. Anders sieht das ausserhalb des privaten Gebrauchs aus. Dafür muss der Berechtigte seine Erlaubnis erteilen. Wenn Musik von einem anderen Tonträger (LP, CD, MK) überspielt werden soll, muss zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma eingeholt werden. Danach muss die Herstellung des Tonträgers bei der Suisa angemeldet und entschädigt werden (Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger gemäss Urheberrechtstarif Pl).
Urheberrecht auf admin.ch
Der Bund stellt den kompletten Text zum 'Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte' auf admin.ch bereit. Zusätzlich lässt sich auch ein aktuelles PDFherunterladen.