Neuer Entscheid des Europäischen Gerichtshofs zu «Framing»

Der EUGH (Europäischer Gerichtshof) befasste sich mit der Frage, ob geschützte Werke auf Webseiten von Drittanbietern mittels «Framing» eingebettet werden dürfen. Er hielt fest, dass eine solche Einbettung dann eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn dafür auf der Ursprungsseite bestehende Schutzmassnahmen umgangen werden (Urteil vom 9.3.2021, Vorentscheidungsverfahren). Hat der Berechtigte aber keine solchen Massnahmen getroffen, so ist das Framing erlaubt. Beim Framing betten Dritte die Inhalte von anderen Webseiten auf die eigene Seite ein, ohne sie aber selber hochzuladen. Mit diesem Entscheid werden die Urheber und Urheberinnen gestärkt und der EUGH kommt von seiner bisher eher nutzerfreundlichen Haltung ab und definiert das Framing neu als eine sogenannt öffentliche Wiedergabe, allerdings bleibt das Framing grundsätzlich weiterhin zulässig. Im vorliegenden Fall ging es um einen Lizenzstreit der VG Bild-Kunst mit der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und den geplanten Aufbau einer Plattform für Kultur und Wissen, bzw. um die Nutzung in Form von Vorschaubildern. Das europäische Urteil hat keine direkten Auswirkungen auf die Schweiz.