Neues Urteil in Deutschland: Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen bleiben letztes Mittel

Gegen Piratenwebseiten können gemäss Telemediengesetz Netzsperren verlangt werden. Aber eine solche Sperrung muss verhältnismässig sein. Was das bedeutet, hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Urteil im Oktober 2022 konkretisiert.

Eine Sperre kann demnach bei Urheberrechtsverletzungen nur verlangt werden, wenn vorher alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft worden sind. Konkret ging es um Wissenschaftsverlage aus Deutschland, den USA und Großbritannien, die von der Telekom eine Sperrung der Dienste „LibGen“ und „Sci-Hub“ verlangten. Dort wurden Artikel und Bücher ohne Zustimmung der Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen und damit illegal veröffentlicht. Der BGH hielt fest, dass nicht alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft worden seien, vielmehr hätten sich die Verlage vorher an die schwedischen Host-Provider wenden müssen.

Die Sperrung von ganzen Internetseiten ist per se kritisch, da immer die Gefahr besteht, auch legale Inhalte zu sperren. Darum bleiben die Anforderungen hoch: Internetprovider – Access Provider stellen nur den Zugang zum Internet her – müssen illegale Seiten nur sperren, wenn vorher die Berechtigten gegen die Raubkopierer vorgegangen sind.