Neues Urheberrechtsurteil in Deutschland: YouTube muss IP-Adresse und Telefonnummern nicht herausgeben

Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2020 entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben. Damit wies er eine Klage des Filmverleih Constantin betreffend illegale Uploads von Filmen ab. Um die Ansprüche geltend zu machen, verlangte der Filmverleih als Rechteinhaber, dass YouTube die Mail- und IP-Adressen der Profile sowie die gespeicherten Telefonnummern mitteile. Der Rechtsstreit ging bis vor den BGH, der im Februar 2019 entschied, die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen seien. Es sollte geklärt werden, was in der EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums mit der Auskunft über „Namen und Adressen“ von Rechtsverletzern gemeint sei. Die Antwort des EGH war, dass der Begriff „Adresse“ lediglich die Postanschrift umfasse. Nun entschied der BGH, dass diese Auslegung auch für den BGH bindend sei. Ein weitergehender Auskunftsanspruch besteht somit nicht. Somit haben bei Urheberrechtsverletzungen die Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen nur Anspruch auf die Nennung der Anschrift. Die ist aber YouTube in der Regel gar nicht bekannt.